Nicht nur schwere Delikte wie Wirtschaftspionage, Betrug und Diebstahl werden vom Schutzverband verfolgt. Auch die Einhaltung von scheinbar "harmlosen" Vorschriften, wie z.B. der Bestimmungen des Aufzugsgesetzes werden überprüft. So harmlos wie es vielleicht auf den ersten Blick aussieht, ist die Sache jedoch nicht. Alleine in Wien gibt es schätzungsweise 7.000 (!) Aufzugsstörungen pro Jahr. Rund 40 Liftunfälle mit Verletzten oder Toten werden Jahr für Jahr registriert. Wenngleich z.B. der Betrieb eines Aufzuges ohne das Vorhandensein eines gesetzlich vorgeschriebenen Fernnotrufsystems (oder ersatzweise zwei rund um die Uhr erreichbare, geprüfte Aufzugswärter) keine "Wirtschaftskriminalität" im herkömmlichen Sinne darstellt, ist dies aber immerhin mit einer Geldstrafe von bis zu € 21.000,-- (!!) bedroht.

Seit 1.1.2006 müssen alle im Betrieb befindlichen Aufzüge mit einem sog. Fernnotrufsystem ausgestattet sein. Eine schrill im Stiegenhaus läutende Alarmglocke oder ein im Fahrkorb angebrachtes Schild mit der Telefonnummer der Feuerwehr und dem lapidaren Hinweis "Bitte um Geduld, es kann Ihnen nichts geschehen" ist im Jahre 2006 entschieden zu wenig.
Nicht jedermann hat ständig ein Mobiltelefon bei sich, insbesondere ältere Menschen können im Falle einer Aufzugsstörung dem endlos langem Warten auf Hilfe und Befreiung ausgeliefert sein. Auch ist der Umstand zu berücksichtigen, dass in vielen Aufzügen aufgrund baulicher Situationen kein Handy-Empfang gegeben ist.

Der Einbau eines Fernnotrufsystems mag zugegebenermaßen vielleicht Geld kosten. Hauseigentümer und Hausverwalter nehmen aber am wirtschaftlichen Leben teil und vermieten ihre Wohnungen selten zu karitativen Zwecken. Der Versuch, sich durch den illegalen Betrieb eines Aufzuges, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit einem Fernnotrufsystems ausgestattet ist, einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Vermietern/Verwaltern zu sichern, wird, über kurz oder lang scheitern und die Rechnung zeitgerecht präsentiert werden.

Hier können Sie den illegalen Betrieb eines Aufzuges melden:

office@wirtschaftskriminalitaet.at

Die wichtigsten Gesetzesstellen im Überblick:

Gesetz betreffend den Bau und den Betrieb von Aufzügen in Wien(Wiener Aufzugsgesetz)

§ 1. (1) Aufzüge sind Bauanlagen oder Bauteile besonderer Art. Für sie gelten, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

§ 10. (1) Vom Eigentümer (von einem Miteigentümer) eines Personenaufzuges ist mit der Aufzugsbetreuung und der Notbefreiung, vom Eigentümer (von einem Miteigentümer) eines Lastenaufzuges - mit Ausnahme eines solchen mit Handantrieb bis 20 kg Nennlast - mit der Aufzugsbetreuung ein Aufzugswärter oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf nicht nur ein einziger Aufzugswärter mit der Notbefreiung beauftragt werden.

(2) Der Aufzugswärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Er ist vom Sachverständigen zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften des Aufzuges sowie im Falle der Beauftragung mit der Notbefreiung mit dieser vertraut ist. Hierüber hat der Sachverständige ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er die Aufzugsbetreuung und im Falle der Beauftragung mit der Notbefreiung diese verantwortlich übernommen hat. Die Erklärung und das Zeugnis sind dem Aufzugsbuch anzuschließen. Das Zeugnis gilt nur für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat.

(3) Der Aufzugswärter muss, falls er mit der Notbefreiung beauftragt ist, solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar sein; sind mehrere Aufzugswärter mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest einer jederzeit leicht erreichbar sein. Ein für ein Wohngebäude mit der Aufzugsbetreuung beauftragter Aufzugswärter darf im Notfall auch eine Notbefreiung durchführen.

(4) Aufzugswärtern, die sich als unzuverlässig oder unfähig erwiesen haben, hat die Behörde das Zeugnis zu entziehen und dies dem Sachverständigen mitzuteilen.

(5) Zur Bedienung von Aufzügen mit Führerbedienung können neben dem Aufzugswärter Aufzugsführer verwendet werden. Bei Aufzügen mit besonders starkem Verkehr kann die Behörde Führerbedienungen vorschreiben. Der Aufzugsführer muss mindestens 16 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und mit der Bedienung des Aufzuges vertraut sein; er muss die von der Behörde zur Wahrung der Betriebssicherheit vorgeschriebenen Bedienungsvorschriften einhalten.

(6) Im Fahrkorb eingeschlossene Personen sind möglichst innerhalb von 30 Minuten nach der Notrufabgabe zu befreien.

(7) Wird ein Betreuungsunternehmen mit der Aufzugsbetreuung oder der Notbefreiung beauftragt, muss
1. der Aufzug an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein,
2. dem Aufzugsbuch ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung mit der Aufzugsbetreuung oder der Notbefreiung und die letztgültige Bestätigung über die Überprüfung des Fernnotrufsystems angeschlossen werden,
3. das Betreuungsunternehmen in dem Verzeichnis gemäß Abs. 10 eingetragen sein.

(8) Fernnotrufsysteme sind Leitsysteme für Fernnotrufe mit angeschlossener technischer Überwachungszentrale, deren Ausrüstung und Ausstattung den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen muss.

(9) Folgende technische, personelle und organisatorische Voraussetzungen sind vom Betreuungsunternehmen für die Aufzugsbetreuung und die Notbefreiung sicherzustellen:
1. Das Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie sind von einem Sachverständigen zu prüfen, ob sie mit den Einrichtungen, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften jener Aufzüge, an denen sie Aufzugsbetreuungen und Notbefreiungen durchzuführen haben, vertraut sind. Hierüber hat der Sachverständige Zeugnisse auszustellen.
2. Fernnotrufsysteme müssen von einer im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet "Aufzug" akkreditierten Prüfstelle dahingehend überprüft werden, ob sie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen. Es ist eine Bestätigung über deren Eignung auszustellen. Nach wesentlichen Änderungen sowie längstens alle 5 Jahre ist diese Überprüfung zu wiederholen; wird dabei festgestellt, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, hat dies die Prüfstelle der Behörde anzuzeigen.
3. Die technische Überwachungszentrale muss 24 Stunden in Betrieb und ständig mit ausreichendem Personal besetzt sein.
4. Es muss sichergestellt sein, dass entsprechend der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender für die Notbefreiung bereit steht.
5. Das Personal des Betreuungsunternehmens muss Zutritt zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu den Notbefreiungseinrichtungen des Aufzuges haben (zB Schlüsseltresor, Lageplan).
6. Die Zeitdauer von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die von öffentlichen Fernmeldenetzen vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.
7. Der Hilfeleistende muss die technische Überwachungszentrale über den Zeitpunkt seines Eintreffens beim Aufzug, spätestens nach der Befreiung der eingeschlossenen Personen verständigen; dieser Zeitpunkt muss in der technischen Überwachungszentrale dokumentiert werden.
8. In der technischen Überwachungszentrale muss jeder Notruf dokumentiert werden. Hiebei muss der Standort des Aufzuges sowie Datum und Uhrzeit des Notrufes festgehalten werden, bei mehreren Aufzügen am gleichen Standort auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist.

(10) Über die zugelassenen Betreuungsunternehmen hat die Behörde ein Verzeichnis zu führen, das bei ihr zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Um die Eintragung in dieses Verzeichnis hat das Betreuungsunternehmen unter Vorlage der Bestätigung über die Eignung des Fernnotrufsystems bei der Behörde anzusuchen. Die Behörde hat über dieses Ansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(11) Die Betreuungsunternehmen haben der Behörde einmal jährlich ein Verzeichnis der von ihnen mit der Aufzugsbetreuung oder Notbefreiung betreuten Aufzüge mit Angabe der Adresse des Aufstellungsortes sowie eine Aufstellung über die ausreichende Anzahl Hilfeleistender (Abs. 9 Z 4) zu übermitteln.

(12) Betreuungsunternehmen, bei denen technische, personelle oder organisatorische Unzulänglichkeiten festgestellt werden, sind aus dem Verzeichnis zu streichen. Darüber hat die Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Sachverständigen und der Eigentümer der betroffenen Aufzüge bescheidmäßig zu entscheiden

Strafbestimmungen

§ 14. Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien geahndet.

Baustrafen

§ 135. (1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden mit Geld bis zu 21000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall von Baustoffen, Werkzeugen und Baueinrichtungen ausgesprochen werden.

(3) Wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, ist für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

Eine oberstgerichtliche Entscheidung zur Haftungsfrage: 11Os35/98 (11Os36/98)
Das Gericht stellte ausdrücklich die zufolge (vorwerfbaren) Irrtums zustandegekommene Unkenntnis des Beschuldigten von der oben angeführten Bestimmung der Wiener Bauordnung fest und warf dem Beschuldigten vor, diejenige Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, zu der er nach den Umständen verpflichtet war, weil ein einsichtiger und besonnener Hausverwalter sich die erforderliche Rechtskenntnis hinsichtlich der Bestimmungen der Wiener Bauordnung verschafft und dementsprechend gehandelt hätte.

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